Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu Serviceverträgen mit der Firma HBS Hausmeister & Bauservice GmbH

1. Geltungsdauer: Serviceverträge für Grundstücke werden für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Wird keine Veränderung geltend gemacht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr. Das gilt auch für Saisonverträge, z.B. für den Winterdienst. Verträge können beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Bei Eigentümerwechsel sichert der Auftraggeber (AG) die Übergabe des Vertrages an den neuen Eigentümer/Verwalter zu. Es gilt dann ein Sonderkündigungsrecht von 2 Monaten zum Monatsende. Endet der Vertrag vor Ablauf eines Jahres, ist der Auftragnehmer (AN) berechtigt, eine genaue Endabrechnung der in diesem Zeitraum an erbrachten Leistungen vorzunehmen.

2. Vertragserfüllung: Der AN sichert die sach- und termingerechte Erfüllung des Vertrages zu. Erfolgt eine Leistung nicht vertragsgerecht, ist diese innerhalb von 7 Tagen beim AN anzuzeigen. Der AG kann eine Nachfrist von zwei Wochen mit der Erklärung setzen, dass er nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktritt. Aus wichtigem Grund besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht für beide Vertragspartner. Der AN ist berechtigt, Teilleistungen an Subunternehmen zu vergeben.

3. Leistungsumfang: Der Leistungsumfang wird objektspezifisch im Servicevertrag festgelegt. Die angegebenen Leistungen beinhalten die Beseitigung von üblichen Abfallmengen. Bei wesentlicher Verunreinigungen der zu pflegenden Flächen behält sich der Auftragnehmer vor, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zusätzlich entstehende Beseitigungskosten in Rechnung zu stellen.
Gesondert berechnet werden Kosten für Pflanzen, Samen und Dünger und anderen Materialeinsatz.
Beinhaltet der Vertrag Maßangaben, sind diese vor Vertragsabschluss vom AG zu prüfen. Abweichungen bis 10 % führen zu keinen Vertragsänderungen. Reklamationen nach Vertragsabschluss sind nicht möglich.

4. Wartungspauschale: Im Servicevertrag kann eine Pauschale für technische Wartungs- und Kontrollarbeiten am Gemeinschaftseigentum vereinbart werden (Hauslicht, Heizung, sonstige technische Einrichtungen, Gefahrenabwendung, 24 h- Rufbereitschaft). Der Materialaufwand (z.B. Leuchtmittel) und tatsächlich notwendige Einsätze bei Störungen werden extra in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung übergibt der AG eine Liste zur besonderen Verfahrensweise bei Störungen, die vom AN bereitgestellt wird.

5. Winterdienst: Die Winterdienstbereitschaft beginnt am 1.11. eines Jahres und endet am 31.3. des darauffolgenden Jahres, soweit nicht anders vereinbart. Für die Durchführung des Winterdienstes gilt die Ortssatzung in der jeweils gültigen Fassung. Im Regelfall erfolgt die Beräumung des öffentlichen Gehweges in einer Breite von 1,5 m. Hauseingänge, Wege zu Müllboxen und Briefkastenanlagen werden in einer Breite von 1 m beräumt. Keine Beräumung erfolgt, wenn nicht besonders vereinbart, zu Nebeneingängen, auf anderen Hofwegen sowie zu Stellplätzen und Garagen. Die konkret zu beräumenden Flächen sind im Vertrag benannt.
Es erfolgen maximal 3 Einsätze pro Tag, wenn es die Wetterlage erfordert. Während laufendem Schneefall wird nicht abgestumpft.
Für einen Räumdurchgang aller vertraglich gebundenen Objekte benötigen wir ca. 3 – 4 Stunden, deshalb kann nicht jedes Grundstück sofort beräumt werden, wenn Einsätze im Laufe eines Tages erforderlich werden.
Sind Bereiche der Räumflächen durch parkende Fahrzeuge oder andere Hindernisse so blockiert, dass nicht ordnungsgemäß geräumt werden kann, so können diese Flächen nach Entfernen des Hindernisses aus organisatorischen Gründen erst im Rahmen des nächsten Räumungsganges bearbeitet werden.
Können wir wegen Unwetterereignissen oder anderen nicht durch uns verschuldeten Vorfällen ein Grundstück nicht erreichen, stellt das keine Vertragsverletzung dar. Bei Wiedererreichbarkeit des Grundstückes wird der Winterdienst fortgeführt.
Winterdiensteinsätze nach 20 Uhr bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf dem Grundstück einen Streugutbehälter für den Winterdienst aufzustellen.
Die Verbringung von Schneemassen ist nicht Gegenstand des Vertrages und muss – wenn nötig – gesondert beauftragt werden.
Das ausgebrachte Streugut darf auch an schnee- und eisfreien Tagen nicht entfernt werden, wenn aufgrund Wetterlage mit Schneefall, Eisregen oder Raureifbildung gerechnet werden muss. Es dient als Sicherheitsreserve für plötzliche Schneefälle bzw. Eisbildung! Das Entfernen des Streugutes entbindet uns vor Haftung in dem betreffenden Bereich!
Das Streugut wird zum Ende der Wintersaison entsprechend der Wetterlage beräumt. Zwischendurch angeforderte Beräumungen werden nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Eventuelle Zusatzeinsätze werden nach der Wintersaison separat in Rechnung gestellt.

6. Zusatzleistungen: Leistungen, welche nicht in diesem Vertrag enthalten sind, werden gesondert vereinbart, abgerechnet und vergütet.

7. Zugang zu Grundstücken: Bei Leistungen im Grundstück sind notwendige Schlüssel (2 Stück) bereitzustellen. Die Genehmigung zum Betreten der beauftragten Bereiche eines Grundstückes für das Personal des AN gilt als erteilt.

8. Rechnungslegung: Die Abrechnung der Serviceleistungen erfolgt als jährliche Dauerrechnung, zahlbar in monatlichen Raten. Diese sind jeweils bis 25. des Leistungsmonates fällig. Die Vorhalte- und Servicepauschale für den Winterdienst werden als separate monatliche Rechnungen von Nov – März abgerechnet.

9. Zahlungsbedingungen: Der vereinbarte Preis ist 14 Tage nach Erhalt der Rechnung oder zum vereinbarten Zeitpunkt auf das angegebene Konto zu überweisen. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Verzugszinsen zu erheben. Bei mehr als zwei offenen Monatsbeträgen werden die Leistungen automatisch eingestellt. Zahlungsverzug entbindet uns von der Haftung bei evtl. auftretenden Schadensfällen, Nichterreichbarkeit im Notfall etc.)

10. Schlussbestimmungen: Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Dienstleistungsvertrags unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Mit Vertragsabschluss werden die AGB anerkannt.

Stand: 06/2022